Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 2300 BGB
7 Entscheidungen zu § 2300 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
Eröffnung des Erbvertrages nach denn Erstversterbenden
- OLG München, 08.09.2009 - 32 Wx 71/09
Begriff der Gleichzeitigkeit i.S. von § 46 Abs. 3 KostO
- OLG Hamm, 19.03.1987 - 15 Sbd 2/87
- OLG Stuttgart, 24.03.1988 - 8 AR 28/87
- OLG Karlsruhe, 16.01.2007 - 14 Wx 51/06
Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Vertragsteils auf Erteilung einer Abschrift ...
- BayObLG, 22.02.1989 - AR 1 Z 62/88
- OLG Zweibrücken, 26.11.1987 - 2 AR 35/87
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2300 BGB:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 II (Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit)
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