Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 2300 BGB
10 Entscheidungen zu § 2300 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
Erbvertrag - Eröffnung nach dem Erstversterbenden
- OLG München, 08.09.2009 - 32 Wx 71/09
Notarkosten: Gleichzeitigkeit der Beurkundung eines Ehevertrages und eines ...
- OLG Karlsruhe, 16.01.2007 - 14 Wx 51/06
Erteilung einer Abschrift aus einer notariellen Niederschrift; Anspruch des ...
- BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 6/00
Pflicht des Nachlassgerichts außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen ...
- BGH, 31.10.1972 - NotZ 3/72
- OLG Zweibrücken, 26.11.1987 - 2 AR 35/87
- OLG Hamm, 19.03.1987 - 15 Sbd 2/87
- BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 76/96
Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe
- OLG Stuttgart, 24.03.1988 - 8 AR 28/87
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
12.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Erbrecht
Querverweise
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34a (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 II (Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit)