Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
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Schenkungsversprechen von Todes wegen

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2301 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zuwendung des Wertpapierdepots, 29.1.64 (BGHZ 41, 95)
    §§ 331, 2301

  • RG, Bonifatius-Verein, 28.10.1913 (RGZ 83, 223) 
    §§ 516, 130 BGB, § 2301 BGB, Überbringung geschenkter Sachen nach Tod des Schenkers durch Boten entgegen dem Willen des Erben bewirkt keinen Eigentumsübergang und keine wirksame Schenkung;
    § 929 BGB, im Zeitpunkt der Übergabe muß der Eigentümer den Willen zur Eigentumsverschaffung haben

Literatur im Internet zu § 2301 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2301 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Versprechen der Leistung an einen Dritten
            § 331 (Leistung nach Todesfall)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 516 (Begriff der Schenkung)

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