Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2301 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 2301 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Zuwendung des Wertpapierdepots, 29.1.64 (BGHZ 41, 95)
§§ 331, 2301
- RG, Bonifatius-Verein, 28.10.1913 (RGZ 83, 223)
§§ 516, 130 BGB, § 2301 BGB, Überbringung geschenkter Sachen nach Tod des Schenkers durch Boten entgegen dem Willen des Erben bewirkt keinen Eigentumsübergang und keine wirksame Schenkung;
§ 929 BGB, im Zeitpunkt der Übergabe muß der Eigentümer den Willen zur Eigentumsverschaffung haben
Literatur im Internet zu § 2301 BGB
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Querverweise
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