Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   

§ 2303
Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 2303 BGB

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Literatur im Internet zu § 2303 BGB

Querverweise

Auf § 2303 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2312 (Wert eines Landguts)
Redaktionelle Querverweise zu § 2303 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Ende des Unterhaltsanspruchs
                § 1586b I 3 (Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten) (zu § 2303 II)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1924 (Gesetzliche Erben erster Ordnung) (zu §§ 2303 ff)
          § 1938 (Enterbung ohne Erbeinsetzung) (zu §§ 2303 ff)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1967 II (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)
        Erbverzicht
          § 2346 I 2 2. HS, II (Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit) (zu §§ 2303 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 852 I (Beschränkt pfändbare Forderungen) (zu §§ 2303 ff)
              § 852 II (Beschränkt pfändbare Forderungen)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 327 I Nr. 1 (Nachrangige Verbindlichkeiten) (zu §§ 2303 ff)
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