Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 2303 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 2303 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2303 BGB
- Reform des Pflichtteilsrechts von RA Franz-K. Lehrmann (Überblick)
Vorstellung des Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" (Stand: Juni 2007)
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Querverweise
Auf § 2303 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2303 BGB:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Ende des Unterhaltsanspruchs
- § 1586b I 3 (Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten) (zu § 2303 II)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 VI (Erbrecht) (zu §§ 2303 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 327 I Nr. 1 (Nachrangige Verbindlichkeiten) (zu §§ 2303 ff)
Rechtsberatung
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