Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   

§ 2304
Auslegungsregel

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

Rechtsprechung zu § 2304 BGB

18 Entscheidungen zu § 2304 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2304 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2304 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1937 (Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung)
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