Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
Rechtsprechung zu § 2306 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 2306 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2306 BGB
- Reform des Pflichtteilsrechts von RA Franz-K. Lehrmann (Überblick)
Vorstellung des Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" (Stand: Juni 2007)
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Querverweise
Auf § 2306 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2306 BGB:
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2048 (Teilungsanordnungen des Erblassers)
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