Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2307
Zuwendung eines Vermächtnisses

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

Rechtsprechung zu § 2307 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2307 BGB

Querverweise

Auf § 2307 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 327 (Nachrangige Verbindlichkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 2307 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2147 (Beschwerter)
            § 2180 (Annahme und Ausschlagung)
        Pflichtteil
          § 2321 (Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung)

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