Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Rechtsprechung zu § 2309 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 2309 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 2309 BGB
- Haftpflichtrisiko Pflichtteilsrecht
von Anton Neuhofer
AnwBl 2003, 582
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