Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231)   
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Irrtümliche Selbsthilfe

Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Rechtsprechung zu § 231 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, eigenmächtiger Vermieter, 6.7.77 (NJW 1977, 1818)
    § 231 BGB, Haftung auch bei Rechtsirrtum;
    § 254 BGB gilt entsprechend im Rahmen von Gefährdungshaftung

Literatur im Internet zu § 231 BGB

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