Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Rechtsprechung zu § 231 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 231 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, eigenmächtiger Vermieter, 6.7.77 (NJW 1977, 1818)
§ 231 BGB, Haftung auch bei Rechtsirrtum;
§ 254 BGB gilt entsprechend im Rahmen von Gefährdungshaftung
Literatur im Internet zu § 231 BGB
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