Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
§ 2310
Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Rechtsprechung zu § 2310 BGB

19 Entscheidungen zu § 2310 BGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2310 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2310 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbverzicht
          § 2346 (Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit) (zu § 2310 S. 2)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2310 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht