Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2310
Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Rechtsprechung zu § 2310 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Aufhebung des Erbverzichts nach Tod des Verzichtenden , 24.6.98 (ZEV 2000, 169) 
    § 2351 BGB, ein Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden nicht durch Vereinbarung zwischen dessen Nachkommen (vgl. §§ 2349, 1924 III BGB) und dem Erblasser aufgehoben werden (zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten, vgl. § 2310 S. 2 BGB);
    §§ 301, 304 ZPO, bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil (Teil-Grundurteil) nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist;
    § 304 ZPO, zur eingeschränkten Möglichkeit eines Grundurteils bei Geltendmachung einer Aufrechnung;
    § 256 II ZPO, Zwischenfeststellungsurteil über Pflichtteilsquote

Literatur im Internet zu § 2310 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2310 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbverzicht
          § 2346 (Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit) (zu § 2310 S. 2)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 2310 BGB bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht