Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Rechtsprechung zu § 2314 BGB
250 Entscheidungen zu § 2314 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 26.04.2010 - 5 W 81/10
Anforderungen an Form und Inhalt eines notariellen Verzeichnisses über den ...
- BGH, 10.03.2010 - IV ZR 264/08
Erbrecht - Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils
- OLG Celle, 06.07.2006 - 6 U 53/06
Nachlasssache: Auskunftspflicht des Erben über den Nachlass gegenüber dem ...
- OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09
Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung ...
- OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 153/04
Bewertung von Kunstgegenständen im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs
- OLG Karlsruhe, 10.10.2007 - 7 U 114/07
Pflichtteilsrecht: Auskunft über den Nachlass bei Ausschlagung der Erbschaft ...
- OLG Schleswig, 25.01.2011 - 3 U 36/10
Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis i.S. von § 2314 Abs. 1 ...
- OLG Schleswig, 30.07.2010 - 3 W 48/10
Ansprüche des pflichtteilsberechtigten Erben bei Dürftigkeit des Nachlasses
- OLG Düsseldorf, 31.07.2007 - 7 W 60/07
Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § ...
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Literatur im Internet zu § 2314 BGB
- § 2314 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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