Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
§ 2317
Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Rechtsprechung zu § 2317 BGB

59 Entscheidungen zu § 2317 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2317 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2317 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 2317 II)

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