Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
§ 2317
Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Rechtsprechung zu § 2317 BGB

59 Entscheidungen zu § 2317 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2317 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2317 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 2317 II)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2317 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (12)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht