Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
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Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.

(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.

(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

Literatur im Internet zu § 2318 BGB

Querverweise

Auf § 2318 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2323 (Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe)
          § 2324 (Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast)
Redaktionelle Querverweise zu § 2318 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff (Beschwerter)
            § 2188 (Kürzung der Beschwerungen)
          Auflage
            §§ 2192 ff (Anzuwendende Vorschriften)
        Pflichtteil
          § 2306 I (Beschränkungen und Beschwerungen) (zu § 2318 III)
          § 2322 (Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen)

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