Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
Rechtsprechung zu § 2318 BGB
22 Entscheidungen zu § 2318 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG München, 20.09.2006 - 4 K 755/04
Erbvergleich auch bindend für Erbschaftsteuer
- BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 97/86
Pflichtteils- und Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes
- OLG München, 05.05.2008 - 21 U 5663/07
Pflichtteilsrecht: Kürzungsrecht der Erben gegenüber Vermächtnisnehmern bei ...
- BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81
- BGH, 10.07.1985 - IVa ZR 151/83
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber pflichtteilsberechtigten ...
- OLG Zweibrücken, 03.08.2006 - 4 U 114/05
Pflichtteilsrecht - Wert- oder Quotentheorie und Ausschlagung
- LG Düsseldorf, 09.01.2008 - 11 O 290/07
- AGH Bayern, 13.07.2011 - BayAGH I - 9/10
Anwaltsgerichtsverfahren: Nachschieben von Fällen zu einem Fachanwaltsantrag im ...
- BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84
Auskunftsrecht des Vertragserben
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