Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240)   

§ 232
Arten

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken

    durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

    durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,

    durch Verpfändung beweglicher Sachen,

    durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

    durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

    durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Rechtsprechung zu § 232 BGB

151 Entscheidungen zu § 232 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 151 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 232 BGB

Querverweise

Auf § 232 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
                § 1585a (Sicherheitsleistung)
    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG)
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
          § 36 (Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen)
          § 43 (Anforderungen an Deponien)
          § 44 (Kosten der Ablagerung von Abfällen)
Redaktionelle Querverweise zu § 232 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 262 (Wahlschuld; Wahlrecht) (zu § 232 I)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 648a (Bauhandwerkersicherung)
          Bürgschaft
            §§ 765 ff (Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft) (zu § 232 II)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1051 (Sicherheitsleistung) (zu §§ 232 ff)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            §§ 1204 ff (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen) (zu § 232 I)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1382 III, IV (Stundung) (zu §§ 232 ff)
              § 1390 IV (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte) (zu §§ 232 ff)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2128 I (Sicherheitsleistung) (zu §§ 232 ff)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht