Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240) |
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
- durch Verpfändung beweglicher Sachen,
- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
Rechtsprechung zu § 232 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 232 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 232 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 232 BGB
- Der Bauträgervertrag im Spätstadium oder
Der schwierige Austausch von Geld, Land und Steinen von Dr. Klaus-R. Wagner (Aufsatz)
Aus dem Blickwinkel eines Rechtsanwaltes eines Verbraucher-Bestellers wird hinterfragt, welche Rechtsstandpunkte bei einem Bauträgervertrag für einen Verbraucher-Besteller von Bedeutung sein könnten.
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Querverweise
Auf § 232 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
- § 1585a (Sicherheitsleistung)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 17 (Sicherheitsleistung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 60 (Sicherheitsleistung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 23 (Verfahren bei Gestattungen nach anderen Vorschriften)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 262 (Wahlschuld; Wahlrecht) (zu § 232 I)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1051 (Sicherheitsleistung) (zu §§ 232 ff)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- §§ 1204 ff (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen) (zu § 232 I)
- Familienrecht
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2128 I (Sicherheitsleistung) (zu §§ 232 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 369 IV (zu §§ 232 ff)
Rechtsberatung
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