Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   

§ 2320
Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.

Rechtsprechung zu § 2320 BGB

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Literatur im Internet zu § 2320 BGB

Querverweise

Auf § 2320 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2323 (Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe)
          § 2324 (Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast)
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