Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   

§ 2321
Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

Rechtsprechung zu § 2321 BGB

2 Entscheidungen zu § 2321 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2321 BGB

Querverweise

Auf § 2321 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2323 (Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe)
          § 2324 (Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast)
Redaktionelle Querverweise zu § 2321 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2307 (Zuwendung eines Vermächtnisses)
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