Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Rechtsprechung zu § 2321 BGB
2 Entscheidungen zu § 2321 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 05.05.2008 - 21 U 5663/07
Pflichtteilsrecht: Kürzungsrecht der Erben gegenüber Vermächtnisnehmern bei ...
- BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81
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Querverweise
Auf § 2321 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2321 BGB: