Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   

§ 2322
Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.

Rechtsprechung zu § 2322 BGB

6 Entscheidungen zu § 2322 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2322 BGB

Querverweise

Auf § 2322 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2323 (Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe)
          § 2324 (Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast)
Redaktionelle Querverweise zu § 2322 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff (Beschwerter)
            § 2188 (Kürzung der Beschwerungen)
          Auflage
            §§ 2192 ff (Anzuwendende Vorschriften)
        Pflichtteil
          § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)
          § 2318 (Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen)
          § 2322 (Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen)
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