Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2325
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Rechtsprechung zu § 2325 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Migräne-Klinik, 25.6.97 (NJW 1997, 2676) 
    § 2325 BGB, geschützt ist nur, wer schon im Zeitpunkt der Schenkung Pflichtteilsberechtigter war ("Bestandsschutz")

Literatur im Internet zu § 2325 BGB

Querverweise

Auf § 2325 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2330 (Anstandsschenkungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2325 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 92 (Verbrauchbare Sachen) (zu § 2325 II)

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