Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240) |
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
Rechtsprechung zu § 233 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 233 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 233 BGB bei ibr-online
- OLG Köln, Zwangsvollstreckungsversuche trotz Hinterlegung, 7.9.87 (EWiR 87, 1037)
§ 13 II 1 Nr. 2 HintO;
Frage der analogen Anwendung von § 777 ZPO auf Pfandrechte an einer Forderung gegen die Hinterlegungsstelle, § 233 BGB
Literatur im Internet zu § 233 BGB
Querverweise
Auf § 233 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 17 (Sicherheitsleistung)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Verwaltung der Hinterlegungsmasse
- § 7 I
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 5 S. 2 (Hinterlegung) (zu §§ 233 ff)
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