Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.
Literatur im Internet zu § 2334 BGB
- Reform des Pflichtteilsrechts von RA Franz-K. Lehrmann (Überblick)
Vorstellung des Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" (Stand: Juni 2007)
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