Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
| 1. | wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, | |
| 2. | wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht, | |
| 3. | wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht, | |
| 4. | wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. |
Literatur im Internet zu § 2335 BGB
- Reform des Pflichtteilsrechts von RA Franz-K. Lehrmann (Überblick)
Vorstellung des Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" (Stand: Juni 2007)
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