Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338) |
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
Rechtsprechung zu § 2336 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 2336 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Tötung des Vaters, 25.11.87 (BGHZ 102, 227)
§ 2339 I Nr. 1 BGB, Anwendbarkeit des § 827 BGB, rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit trotz planmäßigen Handelns, Beweislast, § 2336 III BGB, zivilrechtliche Unanwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo", Art. 6 II MRK
Literatur im Internet zu § 2336 BGB
- Die Pflichtteilsentziehung im Lichte der neueren Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht
von RA Dr. Stephanie Herzog, Würselen
Forum Familienrecht 3/2006, S. 86-95
über www.forum-familienrecht.de - § 2336 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 2336 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen