Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)   
§ 2336
Form, Beweislast, Unwirksamwerden

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

Rechtsprechung zu § 2336 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Tötung des Vaters, 25.11.87 (BGHZ 102, 227)
    § 2339 I Nr. 1 BGB, Anwendbarkeit des § 827 BGB, rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit trotz planmäßigen Handelns, Beweislast, § 2336 III BGB, zivilrechtliche Unanwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo", Art. 6 II MRK

Literatur im Internet zu § 2336 BGB

Querverweise

Auf § 2336 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1513 (Entziehung des Anteils)
     
      Erbrecht
        Testament
          Gemeinschaftliches Testament
            § 2271 (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)
        Erbvertrag
          § 2297 (Rücktritt durch Testament)
        Pflichtteil
          § 2338 (Pflichtteilsbeschränkung)

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