Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345) |
(1) Erbunwürdig ist:
| 1. | wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, | |
| 2. | wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, | |
| 3. | wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, | |
| 4. | wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat. |
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
Rechtsprechung zu § 2339 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 2339 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Tötung des Vaters, 25.11.87 (BGHZ 102, 227)
§ 2339 I Nr. 1 BGB, Anwendbarkeit des § 827 BGB, rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit trotz planmäßigen Handelns, Beweislast, § 2336 III BGB, zivilrechtliche Unanwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo", Art. 6 II MRK
Literatur im Internet zu § 2339 BGB
- Die Erbunwürdigkeitsklage
von VRiLG Dr. Ludwig Kroiß
Forum Familienrecht 1/2004, S. 13-15
über www.forum-familienrecht.de - § 2339 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 2339 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2339 BGB:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 162 (Tötung durch Leistungsberechtigten) (zu § 2339 I Nr. 1)
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