Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240) |
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
Rechtsprechung zu § 234 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 234 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 234 BGB
Querverweise
Auf § 234 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 17 (Sicherheitsleistung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- § 108 (Art und Höhe der Sicherheit)
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Sicherheitsleistung
- § 246 (Annahmewerte)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 60 (Sicherheitsleistung)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 17 (Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 23 (Verfahren bei Gestattungen nach anderen Vorschriften)
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