Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2341
Anfechtungsberechtigte

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

Rechtsprechung zu § 2341 BGB

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