Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2342
Anfechtungsklage

(1) 1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Rechtsprechung zu § 2342 BGB

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