Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)   
§ 2346
Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 2346 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2346 BGB

Querverweise

Auf § 2346 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 2346 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 III (Zugewinnausgleich im Todesfall)
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1517 II (Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
          §§ 2303 ff (Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils) (zu § 2346 I 2 2. HS, II)
          § 2310 S. 2 (Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils)
          § 2316 I 2 (Ausgleichungspflicht)

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