Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352) |
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Rechtsprechung zu § 2346 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 2346 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2346 BGB
Querverweise
Auf § 2346 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 7 (Schenkungen unter Lebenden)
- BGB
- Familienrecht
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 VII (Erbrecht) (zu §§ 2346 ff)
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