Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352) |
(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.
Rechtsprechung zu § 2347 BGB
- Entscheidung zu § 2347 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 2347 BGB
- § 2347 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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