Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)   
§ 2347
Persönliche Anforderungen, Vertretung

(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.

Rechtsprechung zu § 2347 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 2347 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbverzicht
          § 2351 (Aufhebung des Erbverzichts)
          § 2352 (Verzicht auf Zuwendungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2347 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 105 (Nichtigkeit der Willenserklärung) (zu § 2347 II 2)
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 2347 II 1)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 2347 II 1)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1822 (Genehmigung für sonstige Geschäfte)

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