Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352) |
Rechtsprechung zu § 2348 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 2348 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Hausüberschreibung an Schwiegersohn - "sehr schön", 12.7.89 (BGHZ 108, 252)
§ 2287 BGB, formlose Einwilligung des Vertragserben in eine beeinträchtigende Verfügung ist unzureichend, § 2348 BGB analog
Literatur im Internet zu § 2348 BGB
Querverweise
Auf § 2348 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2348 BGB:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich)
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