Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)   
§ 2348
Form

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Rechtsprechung zu § 2348 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 2348 BGB

Querverweise

Auf § 2348 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbverzicht
          § 2351 (Aufhebung des Erbverzichts)
          § 2352 (Verzicht auf Zuwendungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2348 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich)
            § 128 (Notarielle Beurkundung)

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