Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)   
§ 2349
Erstreckung auf Abkömmlinge

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Rechtsprechung zu § 2349 BGB

14 Entscheidungen zu § 2349 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2349 BGB

Querverweise

Auf § 2349 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbverzicht
          § 2352 (Verzicht auf Zuwendungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2349 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1924 III (Gesetzliche Erben erster Ordnung)

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