Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)   
§ 2351
Aufhebung des Erbverzichts

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2351 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Aufhebung des Erbverzichts nach Tod des Verzichtenden , 24.6.98 (ZEV 2000, 169) 
    § 2351 BGB, ein Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden nicht durch Vereinbarung zwischen dessen Nachkommen (vgl. §§ 2349, 1924 III BGB) und dem Erblasser aufgehoben werden (zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten, vgl. § 2310 S. 2 BGB);
    §§ 301, 304 ZPO, bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil (Teil-Grundurteil) nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist;
    § 304 ZPO, zur eingeschränkten Möglichkeit eines Grundurteils bei Geltendmachung einer Aufrechnung;
    § 256 II ZPO, Zwischenfeststellungsurteil über Pflichtteilsquote

Literatur im Internet zu § 2351 BGB

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