Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352) |
Rechtsprechung zu § 2351 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 2351 BGB im Volltext bei

- BGH, Aufhebung des Erbverzichts nach Tod des Verzichtenden , 24.6.98 (ZEV 2000, 169)
§ 2351 BGB, ein Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden nicht durch Vereinbarung zwischen dessen Nachkommen (vgl. §§ 2349, 1924 III BGB) und dem Erblasser aufgehoben werden (zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten, vgl. § 2310 S. 2 BGB);
§§ 301, 304 ZPO, bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil (Teil-Grundurteil) nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist;
§ 304 ZPO, zur eingeschränkten Möglichkeit eines Grundurteils bei Geltendmachung einer Aufrechnung;
§ 256 II ZPO, Zwischenfeststellungsurteil über Pflichtteilsquote
Literatur im Internet zu § 2351 BGB
- § 2351 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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