Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352) |
Rechtsprechung zu § 2352 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 2352 BGB im Volltext bei

- BGH, Schlußerben-Ausschlagung, 8.10.97 (NJW 1998, 543)
eine Ausschlagung, die der Schlußerbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) vor dem Tod des Letztversterbenden erklärt, ist unwirksam (§ 1946 BGB): keine entsprechende Anwendung von § 2142 I BGB, Möglichkeit eines Verzichts lediglich nach § 2352 BGB
Literatur im Internet zu § 2352 BGB
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