Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)   
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Verzicht auf Zuwendungen

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2352 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schlußerben-Ausschlagung, 8.10.97 (NJW 1998, 543)
    eine Ausschlagung, die der Schlußerbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) vor dem Tod des Letztversterbenden erklärt, ist unwirksam (§ 1946 BGB): keine entsprechende Anwendung von § 2142 I BGB, Möglichkeit eines Verzichts lediglich nach § 2352 BGB

Literatur im Internet zu § 2352 BGB

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