Rechtsprechung zu § 2353 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 2353 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Vorbescheid im Erbscheinverfahren, 18.4.56 (BGHZ 20, 255)
Literatur im Internet zu § 2353 BGB
- § 2353 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Testierfähigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 2353 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 16 (Nachlaß- und Teilungssachen)
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1507 (Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft) (zu §§ 2353 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 § 16 II 1 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 II 2 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu §§ 2353 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 792 (Erteilung von Urkunden an Gläubiger)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 35 I
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- Grundbuchberichtigungszwang
- § 83
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- §§ 107 ff (Erbschein) (zu §§ 2353 ff)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 2353 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (10)
Eigene Frage stellen