Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   
§ 2353
Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Rechtsprechung zu § 2353 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 2353 BGB

Querverweise

Auf § 2353 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 16 (Nachlaß- und Teilungssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2353 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1507 (Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft) (zu §§ 2353 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 II 2 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu §§ 2353 ff)
    Grundbuchordnung (GBO)
      Eintragungen in das Grundbuch
     
      Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
        Grundbuchberichtigungszwang
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            §§ 107 ff (Erbschein) (zu §§ 2353 ff)

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