Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   
§ 2355
Angaben des gewillkürten Erben im Antrag

Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die in § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Rechtsprechung zu § 2355 BGB

30 Entscheidungen zu § 2355 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2355 BGB

Querverweise

Auf § 2355 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbschein
          § 2356 (Nachweis der Richtigkeit der Angaben)

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