(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 2358 BGB
164 Entscheidungen zu § 2358 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 14.08.2007 - 15 W 331/06
Feststellungslast bei einem Testament mit teilweise ausgeschnittenem Text
- LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 5 T 227/09
- OLG Hamm, 24.08.1998 - 15 W 263/98
Durchführung des Todeserklärungsverfahrens nach dem VerschG als Voraussetzung für ...
- BayObLG, 27.04.2004 - 1Z BR 21/04
Echtheitsprüfung bei Testament
- BGH, 11.10.1990 - IX ZR 114/89
Amtspflichtverletzung des Nachlassrichters wegen Erbscheinserteilung bei ...
- OLG Stuttgart, 15.02.2008 - 8 W 406/07
Erbscheinerteilungsverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Zweifeln an der ...
- BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der ...
- BayObLG, 22.06.2004 - 1Z BR 33/04
Beweiswürdigung bei Prüfung der Echtheit eines eigenhändigen Testaments
- OLG München, 28.07.2009 - 31 Wx 28/09
Testamentserrichtung: Richtigkeitsvermutung für die eigenhändige Zeit- und ...
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Literatur im Internet zu § 2358 BGB
- § 2358 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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