(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
Literatur im Internet zu § 2358 BGB
- § 2358 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2358 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Aufgebotsverfahren
- §§ 948 ff (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 2358 II)
Rechtsberatung
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