Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2362
Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

Literatur im Internet zu § 2362 BGB

Querverweise

Auf § 2362 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbschein
          § 2363 (Inhalt des Erbscheins für den Vorerben)
          § 2364 (Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers)
          § 2370 (Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2362 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 260 (Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen) (zu § 2362 II)

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