(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
vollstreckers § 2364(weggefallen) § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2367Leistung an Erbscheinserben § 2368Testamentsvollstrecker-
zeugnis § 2369(weggefallen) § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Rechtsprechung zu § 2362 BGB
31 Entscheidungen zu § 2362 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21
Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstückseigentum aufgrund eines ...
- OLG Düsseldorf, 23.04.2020 - 3 Wx 44/20
Testamentsauslegung bzgl. Testamentsvollstreckungsbeendigung
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 43/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren
- KG, 02.06.2014 - 25 U 4/14
Vermutungswirkung des Erbscheins: Erbprätendentenstreit vor dem Prozessgericht; ...
- BGH, 14.10.2015 - IV ZR 438/14
Herausgabe- und Zinsansprüche des Erben gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer
- OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 371/13
Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges Feststellungsurteil
- OLG Hamm, 07.12.2016 - 11 U 41/07
- OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 U 55/18
Feststellung einer Erbeneigenschaft
- OLG Köln, 27.04.2022 - 2 Wx 72/22
Beschwerde gegen die Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Begründung ...
- OLG München, 09.06.2021 - 7 U 4638/15
Ermittlung der Testierunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie durch ...
§ 2362 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 2362 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 197 (Dreißigjährige Verjährungsfrist)
Redaktionelle Querverweise zu § 2362 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 260 (Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen) (zu § 2362 II)