(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
Rechtsprechung zu § 2363 BGB
56 Entscheidungen zu § 2363 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 25.11.2010 - 3 W 179/10
Voraussetzungen der Eintragung des Nacherben im Grundbuch nach Eintritt des ...
- BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99
Zur Auslegung eines Testaments
- KG, 25.07.1995 - 1 W 6521/94
Vor- und Nacherbfolge im Erbschein nach Übergangsrecht der ehemaligen DDR in ...
- OLG Hamm, 29.04.1992 - 15 W 114/91
- BayObLG, 07.01.2004 - 1Z BR 85/03
Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung des Nacherben bei Ablehnung eines ...
- OLG Hamm, 27.04.2010 - 15 Wx 234/09
Auslegung eines Testaments bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
- OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12
Weder der dem Vorerben erteilte und den Nacherben sowie den Nacherbfall ...
- OLG München, 11.04.2011 - 34 Wx 160/11
Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge
- BayObLG, 07.07.2004 - 1Z BR 43/04
Aufschiebend bedingte Nacherbschaft bei Zuwendung eines Hausgrundstücks zur ...
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