Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   

§ 2365
Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Rechtsprechung zu § 2365 BGB

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Literatur im Internet zu § 2365 BGB

Querverweise

Auf § 2365 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbschein
          § 2366 (Öffentlicher Glaube des Erbscheins)
Redaktionelle Querverweise zu § 2365 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 292 (Gesetzliche Vermutungen)
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