Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   
§ 2366
Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Rechtsprechung zu § 2366 BGB

35 Entscheidungen zu § 2366 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2366 BGB

Querverweise

Auf § 2366 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbschein
          § 2367 (Leistung an Erbscheinserben)
          § 2370 (Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2366 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)

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