Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   
§ 2369
Gegenständlich beschränkter Erbschein

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.

Rechtsprechung zu § 2369 BGB

55 Entscheidungen zu § 2369 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2369 BGB

Querverweise

Auf § 2369 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 2369 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 2369 II)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 107 II 3 (Erbschein)

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