Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240) |
Rechtsprechung zu § 237 BGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, nicht ausgefüllte Freigabeklauseln, 27.11.97 (BGHZ 137, 212)
§ 9 AGBG (jetzt § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02>), revolvierende Globalsicherungen, die Pflicht des Sichungsgebers, ab einer bestimmten Übersicherung Werte freizugeben, ergibt sich ohne weiteres aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsrechtsgeschäfte, bei fehlender, unbestimmter oder unangemessener Freigabeklausel gilt § 237 BGB (kein Anwendungsfall des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, § 6 AGBG, jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 237 BGB
Querverweise
Auf § 237 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 17 (Sicherheitsleistung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 60 (Sicherheitsleistung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 23 (Verfahren bei Gestattungen nach anderen Vorschriften)
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