Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240)   
§ 237
Bewegliche Sachen

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

Rechtsprechung zu § 237 BGB

9 Entscheidungen zu § 237 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 237 BGB

Querverweise

Auf § 237 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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