Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 237
Bewegliche Sachen

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

Rechtsprechung zu § 237 BGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht ausgefüllte Freigabeklauseln, 27.11.97 (BGHZ 137, 212) 
    § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02>), revolvierende Globalsicherungen, die Pflicht des Sichungsgebers, ab einer bestimmten Übersicherung Werte freizugeben, ergibt sich ohne weiteres aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsrechtsgeschäfte, bei fehlender, unbestimmter oder unangemessener Freigabeklausel gilt § 237 BGB (kein Anwendungsfall des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, § 6 AGBG, jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 237 BGB

Querverweise

Auf § 237 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 237 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht