Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2377
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

Rechtsprechung zu § 2377 BGB

28 Entscheidungen zu § 2377 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2377 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 429 II (Wirkung von Veränderungen)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1164 II (Übergang der Hypothek auf den Schuldner)
            § 1173 I 2 (Befriedigung durch einen der Eigentümer)
            § 1174 I (Befriedigung durch den persönlichen Schuldner)
            § 1177 (Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek)
            § 1178 I (Hypothek für Nebenleistungen und Kosten)
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