Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2378
Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

Literatur im Internet zu § 2378 BGB

Querverweise

Auf § 2378 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbschaftskauf
          § 2382 (Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern)

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