Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2379
Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

Literatur im Internet zu § 2379 BGB

Querverweise

Auf § 2379 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbschaftskauf
          § 2382 (Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern)
Redaktionelle Querverweise zu § 2379 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 100 (Nutzungen) (zu § 2379 S. 1)
          § 103 (Verteilung der Lasten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 2379 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht