Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2380
Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

Literatur im Internet zu § 2380 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2380 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 100 (Nutzungen) (zu § 2380 S. 2)
          § 103 (Verteilung der Lasten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 2380 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht