Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385) |
(1) 1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
Rechtsprechung zu § 2383 BGB
6 Entscheidungen zu § 2383 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 17.11.2022 - 1 W 345/22
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