Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240)   
§ 239
Bürge

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

Rechtsprechung zu § 239 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 239 BGB

Querverweise

Auf § 239 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 239 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Bürgschaft
            § 771 (Einrede der Vorausklage) (zu § 239 II)

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