Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 240
Ergänzungspflicht

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

Rechtsprechung zu § 240 BGB

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Querverweise

Auf § 240 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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