Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Rechtsprechung zu § 241 BGB
1.596 Entscheidungen zu § 241 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06
Kaufrecht - Schadensersatz bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen?
- BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08
Bauträger - Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen
- LAG Schleswig-Holstein, 07.06.2005 - 5 Sa 68/05
Straßenwärter, Schwerbehinderung, Arbeitsleistung, Arbeitsplatz, leidensgerechter ...
- BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05
Verfahrensrecht - Materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch
- BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06
Wohnungseigentum - Treue- und Rücksichtnahmepflichten
- OLG Jena, 08.12.2008 - 9 U 431/08
Vergabe - Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
- BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
Mietrecht - Beweislastverteilung bei Beschädigung der Mietsache
- OLG Koblenz, 04.02.2009 - 1 Verg 4/08
Vergabe - Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung: Antragsbefugnis
- OLG Naumburg, 26.04.2001 - 3 U 69/00
Begriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses
- BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
Verkehrssicherung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen
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