Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 241
Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Rechtsprechung zu § 241 BGB

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Literatur im Internet zu § 241 BGB

Querverweise

Auf § 241 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311 (Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse)
          Gegenseitiger Vertrag
            § 324 (Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
Redaktionelle Querverweise zu § 241 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 199 V (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen) (zu § 241 I 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 280 I (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
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