Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Rechtsprechung zu § 241a BGB
18 Entscheidungen zu § 241a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Gera, 24.03.2004 - 1 S 386/03
"Dialer"-Einwand gegen Telekomrechnung - § 241a BGB, richtlinienkonforme ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 2690/08
Gericht bestätigt Rundfunkgebühr für PC mit Internet // Studenten scheitern mit ...
- OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 30/02
Internationale Zuständigkeit für die auf eine Gewinnzusage gestützte Klage gegen ...
- VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1750/08
- AG Berlin-Tiergarten, 02.03.2010 - 2 C 380/09
Sozialer Wohnungsbau: Wirksamkeit einer vorbehaltenen Mieterhöhung wegen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 732/09
Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr
- BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 284/04
Verbraucherrechte bei Online-Shopping gestärkt // Otto-Versand-Klausel zu ...
- FG Köln, 27.01.2005 - 2 K 6226/04
Lieferung, geringwertige Ware, Kauf auf Probe
- VG München, 28.12.2009 - M 6b K 09.768
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-489/07
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Richtlinie 97/7/EG - ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 363 (Beweislast bei Annahme als Erfüllung) (zu § 241a III)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen
- § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
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