Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) 1Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 241a BGB
59 Entscheidungen zu § 241a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2023 - XI ZR 98/22
Wissenszurechnung bei Rückforderung von unbestellter Leistung!
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Charlottenburg, 23.08.2019 - 209 C 5/19
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- BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22
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- LG Neuruppin, 19.12.2023 - 1 O 119/23
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- VG Hamburg, 25.09.2012 - 2 K 1669/11
Prüfungsrecht; erste Prüfung für Juristen; Anforderungen an die Eindeutigkeit der ...
- VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
Rundfunkbeitragserhebung; Beitrags-Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlerhafter ...
- VG Regensburg, 23.11.2016 - RO 3 K 16.485
Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge
- VG Ansbach, 01.10.2015 - AN 6 K 15.00898
Rundfunkbeitragspflicht
- LG Gera, 24.03.2004 - 1 S 386/03
"Dialer"-Einwand gegen Telekomrechnung - § 241a BGB, richtlinienkonforme ...
Querverweise
Auf § 241a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 474 (Verbrauchsgüterkauf)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 241a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 363 (Beweislast bei Annahme als Erfüllung) (zu § 241a III)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (weggefallen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
- § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)