Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 242
Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Rechtsprechung zu § 242 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 242 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 162 (Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts)
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 226 (Schikaneverbot)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 II (Ausschluss der Leistungspflicht)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Anpassung und Beendigung von Verträgen
              § 313 f (Störung der Geschäftsgrundlage)
          Gegenseitiger Vertrag
            § 320 II (Einrede des nicht erfüllten Vertrags)
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